Satzung St. Josephs Bürgerverein Rheinbreitbach e.V.

Stand: 29.09.2015

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen “St. Josephs Bürgerverein Rheinbreitbach e. V.“.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Rheinbreitbach.

1.3 Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nummer 3 - VR 11004 eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums in Rheinbreitbach sowie die Heimat- und Denkmalpflege in zeitgemäßer Form und auch mit modernen Mitteln.

2.2 Dieser Zweck wird insbesondere mit der Durchführung traditioneller und gemeinschaftsfördernder Veranstaltungen, heimatkundlicher Exkursionen sowie der Pflege von Denkmälern verwirklicht.

2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die ein Stimmrecht haben.

3.2 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.3 Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands Personen ernannt werden, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen, wenn die Mitgliederversammlung mit mindestens einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.

3.4 Anträge auf Mitgliedschaft im Verein sind in Schriftform an den Vorstand zu richten. Über die Anträge entscheidet der Vorstand. Bei einem negativen Entscheid ist der Vorstand nicht begründungspflichtig.

3.5 Mit dem schriftlichen Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für das ausgeschiedene Mitglied alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, bis auf die Beitragspflicht für das lfd. Geschäftsjahr und evtl. bestehende Beitragsrückstände.

4.2 Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Sie wird ab Beginn des neuen Jahres wirksam, wenn sie mindestens vier Wochen vor Jahresende dem Vorstand zugegangen ist.

4.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist und seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einer schriftlichen Mahnung und einer Fristsetzung von vier Wochen nicht nachkommt.

4.4 Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn das Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder dem Verein auf andere Weise erheblich schadet.

4.5 Der Ausschluss eines Mitglieds wird eingeleitet durch einen entsprechenden Antrag, der von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unterschrieben und an den Vorstand gerichtet ist, oder aufgrund eines Antrags des Vorstands.

4.6 Für jeden Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Datenschutz

5.1 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Zweck des Vereins gemäß §2 durch Mitwirkung im Verein zu fördern und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.

5.2 Vom Mitglied ist jede Änderung des Namens, der Wohnungsadresse, der Email-Adresse und der Bankverbindung bei bestehendem Lastschriftverfahren dem Vorstand binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen. Sollte dies versäumt werden, können dem Verein dadurch entstandene Mehrkosten beim Mitglied nachgefordert werden.

5.3 Alle Organe und Funktionsträger des Vereins sind verpflichtet, Dritten gegenüber nach innen und außen die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und zahlenmäßig vereinsintern kommuniziert.

5.4 Nach dem Tode eines Mitglieds soll diesem durch die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an seinem Begräbnis unter Mitführung der Vereinsfahne die letzte Ehre erwiesen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder, deren jeweilige Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

6.2 Die Jahresmitgliedsbeiträge werden mittels Lastschriftverfahren zum 1.3. eines jeden Kalenderjahres eingezogen. Im Falle einer Beitragsmahnung kann eine Mahngebühr, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird, zusätzlich zum Jahresbeitrag erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand führt den Verein mit allen ihm gesetzlich und durch die Satzung zugestandenen Rechte und abverlangten Pflichten.

8.2 Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzende/r

b) 2. Vorsitzende/r

c) Schatzmeister/in

d) Stellv. Schatzmeister/in

e) Schriftführer/in

f) Pressewart/in

g) Chronist/in

h) 1. Beisitzer/in

i) 2. Beisitzer/in

Funktion (e – g) kann in Personalunion besetzt werden.

8.3 Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) als geistlicher Beirat der jeweilige Pfarrer, der Diakon oder ein vom Pfarrer benannter Vertreter der Katholischen Kirchengemeinde St. Maria Magdalena in Rheinbreitbach. Diese Person ist stimmberechtigt.

b) als persönliche Anerkennung der/die Bürgerkönig/in während seiner/ihrer Amtszeit. Diese Person ist nicht stimmberechtigt.

8.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder – im Notfall von außerhalb des Vereins - für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

8.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder zu 8.2 a) bis i), darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende/r, gemeinschaftlich vertreten.

8.6 Der Vorstand wird rollierend für drei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben stets bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers bzw. bis zu einer kommissarischen Besetzung der Position durch den Vorstand im Amt.

8.7 Ablauf der rollierenden Wahl

a) im 1. Jahr

  • 1. Vorsitzende/r
  • Stellv. Schatzmeister/in
  • 1. Beisitzer/in

b) im 2. Jahr

  • 2. Vorsitzende/r Schatzmeister/in Schriftführer/in Pressewart/in Chronist/in
  • 2. Beisitzer/in

c) im 3. Jahr keine Wahl

8.8 Alle Vorstandsämter und Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vorstands haben nur Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen.

8.9 Der Vorstand kann die für den Verein notwendigen Arbeiten bzw. Aufträge, die in Qualität und Quantität nicht einem Ehrenamt entsprechen, gegen übliche und vertragliche Bedingungen und Vereinbarungen an dafür geeignete Personen von innerhalb und außerhalb des Vereins vergeben.

8.10 Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Alljährlich findet im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Diese wird vom 1.Vorsitzenden oder einem/einer vom Vorstand beauftragten Stellvertreter/in schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax mit der beiliegenden Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen den Mitgliedern mindestens 21 Tage vorher zugegangen sein. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

9.2 Der/Die 1.Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der/die 2.Vorsitzende, legt die Punkte der Tagesordnung fest. Er/sie ergänzt diese in der Mitgliederversammlung um evtl. nachgereichte Anträge und leitet die Sitzung. Er/sie bestimmt den Beginn und das Ende der Versammlung. Ist von den hier genannten Personen keiner anwesend, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen/e Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit.

9.3 Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

9.4 Die Vertretung eines nicht anwesenden Mitglieds durch Vollmacht an einen Dritten ist nicht möglich.

9.5 Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören folgende Tagesordnungspunkte:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung

b) Bericht des/der 1.Vorsitzenden über das abgelaufene Vereinsjahr

c) Bericht des/der Schatzmeisters/in

d) Bericht der Kassenprüfer/innen

e) Entlastung des Vorstands, namentlich des/der Schatzmeisters/in

f) Vorstandswahlen und Nachwahlen, soweit erforderlich

g) Wahl der Kassenprüfer/innen, soweit erforderlich

h) Beschlussfassungen über vorliegende Anträge, soweit erforderlich

i) Ehrungen und Belobigungen, soweit erforderlich

j) Verschiedenes

9.6 Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

- Beschlussfassung über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins

9.7 Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung und Unterschrift beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.

9.8 Über die Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in oder von einem vom Versammlungsleiter/in bestimmtes Mitglied eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

9.9 Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann frühestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung beim Schriftführer/in eingesehen werden.

§ 10 Kassenprüfer

10.1 Entsprechend des vorgegebenen Wahlrythmus werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

10.2 Die Kassenprüfer/innen haben alljährlich mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinskasse zu prüfen und nach erfolgter Prüfung dem Vorstand zeitnah einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

10.3 Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung mündlich Bericht und beantragen bei Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

11.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt.

11.2 Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nach der Satzung oder dem Gesetz nicht eine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

11.3 Vorstandswahlen sind dann geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

11.4 Zu Satzungsänderungen bedarf es einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11.5 Alle Punkte der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten sinngemäß auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

12.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit mit schriftlicher Begründung und Tagesordnung einberufen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

12.2 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn von einem Zehntel aller Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Voraussetzung hierfür ist eine Namensliste mit den Unterschriften der Antragsteller.

12.3 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des § 9 und des § 12 dieser Satzung.


§ 13 Auflösung oder Verschmelzung des Vereins

13.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

13.2 Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder. Sind in einer mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung nicht Dreiviertel aller Vereinsmitglieder erschienen, so ist die Versammlung in keinem Punkt beschlussfähig. Der Vorstand hat alsdann eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit Dreiviertel der erschienenen Mitglieder genügt, worauf in dieser Einladung hinzuweisen ist.

13.3 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Maria-Magdalena Rheinbreitbach.

Bei Verschmelzung des Vereins wird das Vermögen des Vereins in die neue verschmolzene Vereinigung eingebracht.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem rechtmäßigen Beschluss der MitgliederVersammlung am 29.09.2015 in Kraft. Alle früheren Satzungen sind damit aufgehoben.

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Samstag, 13. April 2024